Kanalschein

 

Kanäle, auf die sich der Erlaubnisschein erstreckt

- Dortmund-Ems-Kanal von km 1,44 bis km 138,30

Ausgenommen sind:

Die Dortmunder Stadthäfen

Die Alte Fahrt von km 36,225 bis km 37,925 bei Lüdinghausen

Die Alte Fahrt Olfen km 25,5 (B235 Südumgehung Olfen) bis km 29,45 (Voßkamp, Yachthafen)

Bauhof Bergeshövede (Bevergern-Nasses Dreieck) km 108,12 bis km 108,475 linkes Ufer.


- Rhein-Herne-Kanal von km 0,16 bis km 45,60

Ausgenommen sind:

Der Essener Stadthafen km 16,8 bisckm 16,9 (Südseite)

Die Alte Fahrt von km 42,657 bis km 43,238 bei Henrichenburg


- Wesel-Datteln-Kanal von km 0,23 bis km 60,20

Ausgenommen sind:

Chemiepark Marl km 37,50 bis km 38,40.

Oberhalb der Schleuse Datteln ist am Südufer (Bereich Wasserschutzpolizei) das Angeln ganzjährig nur mit einer Raubfischrute (Spinnfischen) erlaubt. Ansitzangeln ist nicht erlaubt.


- Datteln-Hamm-Kanal von km 0,00 bis km 47,19

Ausgenommen sind:

Hamm, Bereich des öffentlichen Hafens Nordseite km 33,80 bis km 34,88 und Südseite von km 32,79 bis km 35,75

Waltrop, Mitteldamm im Bereich der Marina Ribbrock von km 1,769 bis km 1,969 Südseite. Hafenbecken der Marina Rünthe (Südseite).Gegenüber der Marina Rünthe (Nordseite) ist das Angeln ganzjährig nur mit einer Raubfischrute (Spinnfischen) erlaubt. Ansitzangeln ist nicht erlaubt, siehe Beschilderungen)


Erlaubte Fanggeräte:  3 Angelruten mit je einem Haken bzw. Raubfischvorfach.

In den Kanaälen ist die Benutzung des Setzkeschers verboten!


Fangbeschränkungen: 2 Karpfen und 2 Zander pro Tag.

Das Befahren der Betriebswege (Leinenpfade) mit Fahrzeugen ist nicht gestattet. Betriebsanlagen dürfen lt. StromPol.-VO nicht betreten werden.


 

Flüsse und Seen, auf die sich der Erlaubnisschein erstreckt

- Lippe

Alle LFV-Lippestrecken befinden sich unterhalb Hamm flussabwärts!

Nordufer (Fließrichtung rechts):

km 68,15 bis km 73,21 (einschließlich Schleusenkanal in Stockum).

km 85,60 bis km 88,20

km 91,55 bis km 92,42

km 93,50 bis km 125,50

km 148,85 bis km 152,00

km 155,00 bis km 157,70


Südufer (Fließrichtung links):

km 68,15 bis km 73,21

km 84,80 bis km 126,00

km 149,40 bis km 160,00

Naturschutzgebiete mit Angelverbot sind durch eine entsprechende Beschilderung gekennzeichnet!


- Holtwicker See (Rosendahl-Holtwick bei Ceosfeld)

Fangbeschränkung: 2 Karpfen, 2 Hechte und 2 Zander pro Tag.


- Bierder See I und II sowie Friller See (LFV/Kändler)

Fangbeschränkung: 2 Karpfen, 2 Hechte und 2 Zander pro Tag.


- Offlumer See (Neuenkirchen bei Rheine)

Fangbeschränkung: 2 Karpfen, 2 Hechte und 2 Zander pro Tag.

Es ist streng verboten, Uferbefestigungen oder Uferbewuchs zu beschädigen.

Die Angelstrecken sind aus der Beschilderung am See ersichtlich. Mit einem gesonderten Parkausweis (über den Verein erhältlich) können Fahrzeuge auf dem Seitenstreifen am nord-östlichen Seeufer abgestellt werden.


- Wichumer See (Bei Heek)

Der nördliche Teil des Gewässers darf beangelt werden (siehe Beschilderungen).

Fangbeschränkung: 2 Karpfen, 2 Hechte und 2 Zander pro Tag.


- Gewässer Ochtrup-Weiner (Nienborger Damm)

Fangbeschränkung: 2 Karpfen, 2 Hechte und 2 Zander pro Tag.


- Gewässer Lüchtringen (K46 bei Lüchtringen an der Weser)

Fangbeschränkung: 2 Karpfen, 2 Hechte und 2 Zander pro Tag.

 

Allgemeine Bestimmungen

Gelten für alle Gewässer und Gewässeerstrecken des Landesfischereiverbandes Westfalen und Lippe e.V.

- Gegenüber von Sportboothäfen ist das Angeln nur bis zur Gewässermitte erlaubt.

- Das Auslegen von Aalreusen ist in alle LFV-Gewässern einschließlich der Lippe untersagt.

- Senke bis zu 1x1 m für den Köderfischfang ist gestattet.

- Beim Einsatz einer Senke, sowie beim Fliegen- und Spinnfischen, darf keine weitere Angel ausgelegt bleiben.

- In den Seen ist das Anlegen eines Futterplatzes, d.h. Anfüttern ohne Angel, verboten. Während des Fischfangs dürfen höchstens 3 Liter Futter mitgeführt und verwendet werden.

- Beim Fischfang dürfen keine Boote, Modell- oder Futterboote, Unterwasserdrohnen oder Schwimmhilfen (z.B. Belly Boote) verwendet werden. Ausnahme: Im Offlummer See ist der Einsatz von Belly Booten erlaubt.

- Beim Angeln auf Friedfische ist nur der Einfachhaken gestattet. Ein Stahlvorfach oder Vorfach aus anderem geeigneten (besonders wiederstandsfähigen) Material ist beim Angeln auf Hecht vorgeschrieben.


 

Zur besonderen Beachtung

Auszüge aus der gültigen Landesfischereiverordnung

§1 Fische, Neunaugen, Krebse und Muscheln nach benannter Arten dürfen dem Wasser nicht entnommen werden (ganzjährige Schonzeiten): Steinbeißer, Groppe, Moderlieschen, Quappe, Schlammpeitzger, Schmerle, Erlitze, Zwergstichling, Bitterling, Lachs und Meerforelle sowie alle Neunaugen, Großmuscheln und der Edelkrebs.


§2 Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser während folgender Zeiten nicht entnommen werden (befristete Schonzeit):

See- und Bachforelle                vom 20. Oktober bis zum 15. März einschl.

Äsche und Nase                      vom 01. März bis zum 30. April einschl.

Zander                                    vom 01. April bis zum 31. Mai einschl.

Barbe                                     vom 15. Mai bis zum 15. Juni einschl.

Hecht                                     vom 15. Februar bis zum 30. April einschl.


§3 Fische nach benannter Arten dürfen dem Wasser nur entnommen werden, wenn sie mindestens folgende Länge haben:

Aal              50cm                     Aland                25cm

Barbe         35cm                     Bachforelle        25cm

Nase          30cm                     Zander             40cm

Karpfen      35cm                     Äsche              30cm

Hecht          45cm                    Schleie             25cm

Die Quappe darf unter Beachtung der Schonzeit (15.12. bis zum 28.02.) und des Mindestmaßes (35cm) in den Kanalstrecken und der Lippe entnommen werden.

 
 
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